N E W S   U N D   Ä N D E R U N G E N   

Sozialversicherungen ab 01.01.2009

 

Staatliche Sozialvesicherung  (1. Säule)

Beitragspflicht: alle Erwerbstätigen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs
                            (JG 1990 bis Alter 64 weiblich bzw. 65 männlich)

AHV                                                                      8.40%
IV                                                                         1.40%
EO                                                                        0.30%

Total AHV/IV/EO                                                   10.10%
ALV              bis CHF 126'000 pro Jahr                      2.0% 


Arbeitnehmerbeiträge Total                         (50%)     6.05%

AHV-Freibetrag für Rentner beträgt unverändert monatlich CHF 1'400.- bzw. jährlich CHF 16'800.-. Die Rentner haben keine ALV-Beiträge zu leisten.

AHV - Freigrenze

Bei einem Jahreslohn von unter CHF 2'200 keine AHV abgerechnet werden. Das Ausfüllen der
Verzichtserklärung sowie die Unterscheidung von Haupt- und Nebenerwerbstätigkeit fallen weg.

Familienzulagen Kt. Luzern

Im Kanton Luzern wurden auf den 01.01.2008 die Ausbildungszulagen erhöht. Die Kinderzulagen bleiben unverändert: CHF 200.00 bis zum 12. Lebensjahr; CHF 210 bis zum 16. Lebensjahr. Die Ausbildungszulagen betragen neu CHF 250.00 (vorher CHF 230.00) bis zum 25. Lebensjahr.

Berechnung BVG (unverändert):

Obligatorische Beitragsgrenze          CHF 82'080     (79'560)
Koordinationsabzug                         CHF 23'940     (23'205)
Mindestjahrelohn                             CHF 20'520     (19'890)
Max. koordinierter Lohn BVG            CHF 58'140     (56'355)
Min. koordinierter Lohn BVG             CHF   3'420      ( 3'315)

Max. Steuerabzug Säule 3a              CHF   6'566      ( 6'365)
Selbständigerwerbende ohne
2.Säule (max.20% Gewinn)              CHF 32'832     (31'824)

Der Bundesrat hat beschlossen, dass Personen, die über das ordentliche Rentenalter hinaus arbeiten, den Bezug der Altersleistung der Säule 3a bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit aufschieben können. (max. Aufschubmöglichkeit 5 Jahre) Solange man erwerbstätig bleibt, kann man auch über das AHV-Rentenalter hinaus steuerbegünstigt in die Säule 3a einzahlen. 

neuer Lohnausweis:

Der Regierungsrat des Kantons Luzern  hat beschlossen, den neuen Lohnausweis für die Löhne ab Januar 2008 einzuführen. Die Lohnausweise für die Löhne 2008 werden in der Regel im Januar 2009 gedruckt. Für die Löhne des Jahres 2007 wird noch der alte Lohnausweis verlangt, der neue aber bereits akzeptiert.

Im Zusammenhang mit Spesenzahlungen ist folgendes zu beachten: Die mühsame Ermittlung der ausbezahlten Spesen können Sie sich im neuen Lohnausweis ersparen und die ausbezahlten Spesen mit einem X (pos. 13.1.1) deklarieren, wenn Sie die folgenden Grundsätze bei den Spesen kumulativ einhalten:

º

Übernachtungsspesen nur gegen Beleg vergüten

º

effektive Mittags-/Nachtessenspesen maximal bis Fr. 35.00

º

pauschale Essenspesen maximal bis Fr. 30.00

º

Kundeneinladung nur gegen Ordungsgemässe Originalquittung

º

km-Entschädigung für private FZ max. bis Fr. -.70/km

º

div. Kleinspesen nur gegen Beleg oder Tagespauschale bis max. Fr. 20.00

Verstossen Sie in nur einem Punkt gegen diese Bestimmungen, müssen alle bezahlten Spesen aufgeführt werden.

Unternehmen haben die Möglichkeit, ihr für alle Beschäftigten verbindliches Spesenreglement bei der Steuerverwaltung genehmigen zu lassen. Liegt eine solche Genehmigung vor, ist das Unternehmen sowohl von der Bescheinigungspflicht der effektiven als auch vom Nachweis der pauschalen Spesen dispensiert. Um genehmigt zu werden, muss das Spesenreglement diverse Anforderungen erfüllen. Die Genehmigung eines Spesenreglements stellt einen für die luzernischen Veranlagungsbehörden verbindlichen Vorbescheid dar (§ 124 Abs. 3 StG). Aufgrund einer interkantonalen Vereinbarung akzeptieren auch die ausserkantonalen Steuerbehörden diesen Vorbescheid. Liegt keine Genehmigung vor, entscheiden die Veranlagungsbehörden im Einzelfall über die steuerliche Anerkennung der Spesenvergütungen

 

Neues GmbH-Recht ab 01.01.2008:

 

 

 

 

 

 

 

Revisionpflicht GmbH

Die wichtigsten Änderungen:

-        1 Person bei der Gründung anstatt wie bisher mindestens 2 Personen

-        Nebst wirtschaftlichem auch nicht-wirtschaftlicher Zweck erlaubt

-        Keine obere Begrenzung für die Höhe des Stammkapitals mehr

-        Stammkapital muss vollständig liberiert werden

-        Abschaffung der subsidiären Solidarhaftung

-        Eigentum an mehreren Stammanteilen möglich

-        Abtretung bedarf Schriftform und Eintragung des Gesellschafters ins 

  Handelsregister (statt öffentliche Beurkundung)

-        Mindestnennwert neu 100.00 statt 1'000.00

-        Nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter müssen

 Treuepflicht beachten

-        Die jährliche Meldepflicht zu Beginn des Kalenderjahres beim  

  Handelsregisteramt entfällt

-        Grössenabhängige Revisionspflicht

 Quelle: www.bj.admin.ch

 

Ab dem Geschäftsjahr 2008 verlangt das GmbH-Recht eine ordentliche Revision, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der drei folgenden Eckdaten überschritten werden: CHF 10 Mio. Bilanzsumme, - CHF 20 Mio. Umsatzerlös,   - 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Zudem wird eine ordentliche Revision verlangt, wenn die GmbH börsenkotiert ist, Anleihen ausstehend sind, Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung besteht, die Statuten eine ordentliche Revision vorstehen, der Beschluss des obersten Organs zur ord. Revision vorliegt, 10% des Gesellschaftskapitals dies verlangen oder ein Gesellschafter, der einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. 

Sind die Erfordernisse einer ordentlichen Revision nicht erfüllt, ist eine eingeschränkte Revision verlangt. Ein grundsätzlicher Verzicht ist möglich, sofern die Gesellschaft nicht mehr als 10 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat und die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vorliegt. 

 

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